Bayern 2025/1 Öffrecht 6

Weils irgendwie noch kein anderer getan hat, opfere ich mich jetzt mal bezüglich dem Gedächtnisprotokoll von heute.

Teil I

Es wird wegen den vielen militärischen Konflikten in und um Europa in Bayern durch den Landtag ein Gesetz entworfen und dann letztendlich auch beschlossen, wonach die Hochschulen mit den Einrichtungen der Bundeswehr zusammen zu arbeiten haben und Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen durch das Staatsministerium für Wissenschaft, irgendwie zur Durchführung von Forschungaufträgen verpflichtet werden, Soweit es Staatsministerium auf Antrag der Bundeswehr feststellt, dass das im Interesse der nationalen Sicherheit erforderlich ist.

Dazu soll auch noch beschränkt werden, dass Hochschulen so genannte Zivilklauseln beschließen, wodurch von vornherein die Wissenschaftler der Uni angewiesen werden militärisch nutzbare Forschung zu unterlassen. Das soll aber eben verboten werden, sodass so ne grundsätzliche Beschränkung nicht mehr möglich sein soll. Es wird genau beschrieben, durch wen das Gesetz initiiert wurde, wie es verabschiedet wurde und hauptsächlich kommen dann noch Ausführungen zumöglichen Grundrechtseingriffen bzw zur Abwägung.

Zudem wird aber bei dem Gesetz vergessen Datum zum Inkrafttreten einzutragen.

Dementsprechend ist dann die erste Frage ob allein deswegen das Gesetz gegen die bayerische Verfassung verstößt. Im Sachverhalt wird noch die gegensätzliche Regelung von 82 GG aufgeführt wonach das Gesetz bei fehlendem Datum innerhalb von 14 Tagen in Kraft tritt

Frage 2 war dann die Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht von einer Universität, die findet das dadurch das Recht der Freiheit von Forschung und Lehre beeinträchtigt wird und dass dem Ganzen sowieso die Präambel des Grundgesetzes und 26 GG entgegensteht quasi wegen Peace, love und (not) war

Frage 3 war dann die Zulässigkeit von einer Verfassungsbeschwerde auch zum Bundesverfassungsgericht, von einem Uni Professor bezüglich dieser Verpflichtung zur Durchführung von Forschungsauftrag mit der Bundeswehr, wobei aber noch nicht so eine Feststellung ihm gegenüber geäußert wurde.

Teil II

In Teil zwei wendet sich die Uni noch mal an Rechtsanwalt und der möchte nur bezüglich der aufgeworfen Fragen die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfszum bayerischen Verfassungsgerichtshof geprüft haben. Vor allem bezogen darauf, ob parallel am Bundesverfassungsgericht und dem bayerischen Verfassungsgerichtshof Klage erhoben werden kann. Und da in diesem Gutachten soll auch noch geprüft werden, ob der Ministerpräsident die Ausfertigung von dem Gesetz verweigern könnte, weil dem Bundespräsidenten ja ein relativ weitreichendes Prüfungsrecht zustehe und ob das auch auf den Ministerpräsidenten in Bayern übertragen werden könne oder ob die bayerische Verfassung da zu beachten sei.

Es wurde dann auf Art. 4 I s. 1, V BayHIG hingewiesen.